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T.O.M. Infrastruktur
Rechtliches · Vertragsbedingungen

Allgemeine
Geschäfts­bedingungen

Bedingungen für Ingenieur-, Instandsetzungs- und Wartungsleistungen der T.O.M. Infrastruktur GmbH gegenüber Unternehmen, öffentlichen Auftraggebern und Institutionen.

Vor dem Livegang prüfen: Diese Fassung ist ein Gerüst und muss vor Verwendung anwaltlich geprüft werden — insbesondere die Klauseln zu Haftung, Verjährung und Gerichtsstand sowie die Frage, ob VOB/B einbezogen wird. Platzhalter in eckigen Klammern ausfüllen.

01 · Geltungsbereich

Wofür diese Bedingungen gelten

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Ingenieur-, Bau-, Instandsetzungs-, Wartungs- und Serviceleistungen zwischen der T.O.M. Infrastruktur GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Für Bauleistungen gilt ergänzend [VOB/B in der Fassung …, sofern einbezogen].

02 · Vertragsschluss

Angebot und Auftrag

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und, sofern nicht anders angegeben, [Anzahl] Tage gültig. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande. Mengen, Massen und Aufmaße in Angeboten beruhen auf den vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen; abweichende Feststellungen am Bauwerk werden nach tatsächlichem Aufmaß abgerechnet.

03 · Leistungsumfang

Umfang und Ausführung

Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, dem Leistungsverzeichnis und den zugehörigen Plänen. Leistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, insbesondere nach DIN EN 1504, der TR Instandhaltung sowie — bei Verkehrsbauwerken — nach ZTV-ING. Technisch notwendige Änderungen der Ausführungsart bleiben vorbehalten, soweit Zweck und Wert der Leistung nicht beeinträchtigt werden.

  • 01Zusatz- und Nachtragsleistungen werden vor Ausführung angezeigt und gesondert vereinbart.
  • 02Prüf-, Diagnose- und Planungsleistungen sind eigenständige Leistungen und keine Vorleistung ohne Vergütung.
  • 03Termine gelten nur als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Fixtermin vereinbart wurden.
04 · Mitwirkung

Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich bereit: gesicherten Zugang zur Baustelle, Aufstell- und Lagerflächen, Anschlüsse für Strom und Wasser, vorhandene Bestandsunterlagen sowie erforderliche behördliche Genehmigungen und Sperrungen. Kenntnisse über Schadstoffe, Leitungen, Anker und statische Besonderheiten sind vor Ausführungsbeginn offenzulegen. Verzögerungen und Mehraufwand aus unterlassener Mitwirkung gehen zulasten des Auftraggebers.

05 · Preise

Vergütung

Preise gelten netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Einheitspreise beziehen sich auf die im Leistungsverzeichnis genannten Einheiten; Stundenlohnarbeiten werden nach den vereinbarten Verrechnungssätzen abgerechnet. Bei Leistungen mit einer Ausführungsdauer über [Anzahl] Monate gilt für wesentliche Änderungen der Material- oder Lohnkosten eine Preisanpassung nach [Gleitklausel / Stoffpreisgleitklausel].

06 · Zahlung

Zahlungsbedingungen

  • 01Abschlagszahlungen nach Leistungsstand sind zulässig und werden monatlich gestellt.
  • 02Rechnungen sind innerhalb von [Anzahl] Tagen ohne Abzug zahlbar.
  • 03Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.
  • 04Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB.
07 · Abnahme

Abnahme der Leistung

Nach Fertigstellung ist die Leistung förmlich abzunehmen; über die Abnahme wird ein gemeinsames Protokoll gefertigt. Teilabnahmen selbständiger Leistungsteile sind zulässig. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Angabe wesentlicher Mängel, gilt die Leistung [Anzahl] Werktage nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung als abgenommen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

08 · Mängel

Mängelansprüche

Der Auftragnehmer beseitigt Mängel, die bei Abnahme vorhanden waren, nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt [Frist, z. B. 4 Jahre bei VOB/B, 5 Jahre bei BGB-Bauvertrag] ab Abnahme. Voraussetzung für Mängelansprüche ist die vertragsgemäße Nutzung sowie die Einhaltung vereinbarter Wartungs- und Instandhaltungsintervalle; für Beschichtungs- und Schutzsysteme gelten die Vorgaben der Systemhersteller.

09 · Haftung

Haftungsumfang

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, höchstens jedoch auf [Deckungssumme der Haftpflichtversicherung]. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

10 · Schlussbestimmungen

Recht, Gerichtsstand, Salvatorik

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Frankfurt am Main, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

Stand: August 2026